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Notwehrrecht

Notwehrrecht, was ist das?

Strafgesetzbuch (StGB) - § 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Juristische Sprache ist sehr präzise. Eine rechtmäßige Selbstverteidigung muss genau in diesem Rahmen erfolgen. Wir schauen uns die Voraussetzungen von hinten nach vorne an:

A - Rechtlich Geschütztes Gut: Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Eigentum, Ehre

B - Rechtswidrig: Der Eingriff, gegen den sich gewehrt wird, ist rechtswidrig, also nicht durch das Gesetz und Recht erlaubt. Gegen einen rechtmäßigen Eingriff kann man also keine Notwehr begehen. (Bsp.: Notwehr gegen Notwehr ist nicht zulässig; eine rechtmäßige Polizeimaßnahme ist auch nicht Notwehrfähig)

C - Gegenwärtig: Gerade stattfindender, andauernder oder unmittelbar bevorstehender Angriff. Ist ein Angriff also beendet, gibt es danach keine Notwehr mehr!! Erlaubt ist demnach aber, einen unmittelbar bevorstehenden Angriff vorher zu verhindern!

D - Erforderliche Verteidigung: Die Verteidigung sind alle Abwehrhandlungen, bei denen in ein Rechtsgut des Angreifers eingegriffen wird (Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit). Erforderlichkeit richtet sich nach den Mitteln des Verteidigers, NICHT nach dem angegriffenen Rechtsgut! Es ist also egal, ob es sich um ein simples Festhalten oder einen Schlag- und Tritthagel eines Angreifers handelt; stattdessen wird betrachtet, welche Möglichkeiten der Verteidiger hat, um den Angriff zu unterbinden.
Also nochmal: Nicht der Angriff bestimmt die Befugnis und Umfang der Notwehr, sondern die Möglichkeiten des Verteidigers, diesen zu unterbinden! Erforderlich bedeutet daher auch, dass der Verteidiger den Angreifer nur so stark schädigt, wie im Rahmen seiner Möglichkeiten nötig. Der Verteidiger darf das Mittel wählen, was ihn selber nicht gefährdet, aber bei mehreren Möglichkeiten, die gleichermaßen sicher zum Erfolg führen dann die wählen, die den Angreifer unbeschadeter lässt.

Einschränkungen gibt es davon jedoch in folgenden Fällen:

  • Angriffe schuldlos handelnder (Volltrunkene, Kinder, geistig Behinderte)
  • Bagatellen im Rahmen des sozial zu Ertragenden
  • Garantenstellung (besonderes Verhältnis der Betroffenen, z.B. Betreuer, eng Verwandte usw.)
  • Notwehrprovokation (jemanden zum Angriff provozieren und dann zu verprügeln ist keine Notwehr. [Das sollte klar sein, oder?])
  • Extremes Missverhältnis der Rechtsgüter (Gesunder Menschenverstand: Ist der Angriff / der Schaden für mich nicht sehr groß, darf ich keine verheerenden Mittel gegen den Angreifer anwenden, selbst, wenn ich keine milderen Mittel wählen kann. Bsp.: Ein Rollstuhlfahrer dürfte einen Kirschendieb nicht mit einer Flinte vom Baum schießen, auch wenn er sonst kein anderes Mittel hat, um den Diebstahl der Kirschen zu verhindern.)

Fazit: Notwehr gilt nur unmittelbar vor oder während des Angriffs, sofort danach bereits nicht mehr! Einen sicher unmittelbar gleich erfolgenden Angriff darf man vorher verhindern. Man darf den Angriff für sich sicher beenden, aber den Angreifer nicht mehr schädigen, als dafür nötig. (Kein zu krasses Mißverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung; gesunder Menschenverstand).

Eine Pflicht, zurückzuweichen, sich zurückzuziehen ergibt sich aus dem Gesetz grundsätzlich nicht (Das Recht braucht dem Unrecht nicht weichen) - aus Sicht der Selbstverteidigung ist das in der Regel aber erheblich cleverer und macht sich auch vor Gericht besser (nicht vergessen: das Gericht muss auch überzeugt werden, dass alle Notwehrvorraussetzungen erfüllt sind!)