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Beitragsordnung für den Verein für Fitness und Gesundheitssport Meckenheim e.V
(Stand: 19. Änderung vom 8. November 2021, gütig ab 1. Januar 2022)
1. Grundlage der Beitragsordnung
ist § 6 der Satzung des Vereins. Danach gilt:
2. Aufnahmegebühren
Von jedem Mitglied wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von zwei Monatsbeiträgen (ohne Sonderbeiträge) erhoben. Die Aufnahmegebühr wird mit der ersten Beitragsforderung erhoben. Von Mitgliedern, die ausschließlich Kursangebote wahrnehmen, wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
3. Mitgliederbeiträge
Bei Familien, die drei oder mehr Kinder im Verein als Mitglieder angemeldet haben, werden nur für zwei Kinder Mitgliederbeiträge erhoben.
Erwachsene Mitglieder, die ausschließlich Angebote im Bereich des Eltern-Kind-Turnens wahrnehmen, bezahlen den halben Erwachsenenbeitrag. Für die Kinder ist der Grundbeitrag in Höhe von 7,- €/Monat zu entrichten.
Von Mitgliedern, die ausschließlich Kursangebote (Wellness-, Präventions- oder Rehabilitationssport) wahrnehmen, wird kein Mitgliederbeitrag erhoben.
4. Sonderbeiträge
Sonderbeiträge werden für die Durchführung ständiger kostenintensiver Vereinsangebote erhoben. Sie werden in der Regel vor Einrichtung eines solchen Angebotes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Soll ein solches Angebot eingerichtet werden, ohne daß die Mitgliederversammlung die Höhe des Sonderbeitrages zuvor festgelegt hat - z. B. aufgrund einer neuen Bedarfslage und/oder der Zuweisung zusätzlicher Hallenstunden -, so ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, einen „vorläufigen Sonderbeitrag“ auf der Grundlage des Kostendeckungsprinzips festzulegen. Der endgültige Sonderbeitrag wird dann auf der nächsten Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss festgelegt.
Sonderbeiträge:
5. Kursgebühren
Der Verein kann Sportangebote auch in Kursform oder als Workshop durchführen; letztere können auch Nichtmitgliedern zugänglich gemacht werden. Die Gebühren für den jeweiligen Kurs werden vom Geschäftsführenden Vorstand unter dem Aspekt der Kostendeckung festgelegt.
6. Zahlung von Mitgliederbeiträgen, Aufnahmegebühren, Sonderbeiträgen, Kursgebühren und Umlagen
Für alle regelmäßigen Zahlungen an den Verein (Aufnahmegebühren werden mit der ersten Zahlung des Mitgliederbeitrages, Sonderbeiträge mit jeder Beitragszahlung erhoben) sowie einmalige oder fortlaufende Kursgebühren ist das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren obligatorisch. **)
Ausgenommen davon sind Kursteilnehmer im Präventions-, Rehabilitations- oder Behindertensport, für die der Verein unmittelbar mit der Krankenkasse abrechnet. Sie zahlen Fehlstunden im Rehabilitationssport gegen Rechnung und bei zusätzlicher Wahrnehmung anderer Regelangebote den Mitgliederbeitrag per Dauerauftrag.
Kursgebühren für einmalige Kurse (z. B. Inliner-Kurse) werden per Vorkasse erhoben; Kursgebühren für Dauerangebote (z. B. Yoga) werden am Ende eines „Kursquartals“ (Zeitraum zwischen den Schulferien) per Lastschrift eingezogen.
Die Mitgliederbeiträge können vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden.
7. Folgen bei Zahlungsrückstand
Beitragsrückstände können gemäß § 5 der Satzung zum Ausschluß aus dem Verein führen:
- wenn der erste nach bestätigter Aufnahme zu zahlende Beitrag vier Wochen nach Fälligkeit nicht entrichtet ist, wobei für die Wahrung der Frist der Zahlungseingang maßgebend ist,
oder
- wegen Zahlungsrückständen von mehr als einem halben Jahresbeitrag.
Für Mahnungen oder rückläufige Lastschriften wird neben den Bankgebühren eine Kostenpauschale von jeweils 10,- € erhoben.
8. Inkrafttreten
Die Beitragsordnung vom 27. November 1997 tritt in der Fassung der 19. Änderung am 1. Januar 2022 in Kraft.
Fußnoten
zu § 3
*) Der höhere Beitragssatz wird erstmals fällig für das Quartal, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
zu § 6
**) Im Rahmen einer Übergangsregelung können diejenigen Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 6. Änderung vom 15. Mai 2003 bereits regelmäßig und ordnungsgemäß per Dauerauftrag bezahlen, diese Zahlungsverfahren bis zum Ende ihrer Mitgliedschaft beibehalten.