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Satzung für den Verein für Fitness und Gesundheitssport Meckenheim e. V.

§ 1 - Name und Sitz

  1. Der am 30. Mai 1997 in Meckenheim gegründete Verein führt den Namen „Verein für Fitness und Gesundheitssport Meckenheim“ (VFG Meckenheim).
  2. Der Sitz des Vereins ist Meckenheim.
  3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nummer 12438 eingetragen.

§ 2 - Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließ­lich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung.

(2) Der Verein ist partei­politisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, welt­anschau­licher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassis­tischen, verfassungs- und fremden­feindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, un­abhängig davon, ob sie verbaler, körper­licher, see­lischer oder sexuali­sierter Art ist, entgegen.
Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mit­gliedschaft an, die sich zu diesen Grund­sätzen bekennen.

(3) Der Verein, seine Amts­träger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grund­sätzen eines umfassenden Kinder- und Jugend­schutzes und treten für die körper­liche und seelische Unversehrtheit und Selbst­bestimmung der anvertrauten Kinder und Jugend­lichen ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen eine Aufmerksamkeits­kultur und führen regel­mäßig Präventions­maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

(4) Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nicht­behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungs­hintergrund. Er verfolgt die Gleich­stellung der Geschlechter.

(5) Der Verein verpflichtet sich zu verant­wortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nach­haltigkeit als Prinzipien einer guten Vereins­führung.

(6) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten- und Gesund­heitssports. In diesem Rahmen fördert der Verein vor allem die Jugend- und Senioren­arbeit sowie die Integration ausländischer Bürger und Bürgerinnen im Rahmen von Sport­veranstaltungen. Der Satzungs­zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
  1. Angebot und Durch­führung sportlicher Veranstaltungen,
  2. Angebote im Bereich der Rehabilitations­sports und des Gesund­heits­sports,
  3. Angebote im Bereich des Behinderten­sports und Integration Behinderter im Rahmen des Breiten­sport­angebotes,
  4. Kooperation mit öffentlichen und anderen gemeinnützigen Einrichtungen wie Schulen, Offenen Ganztags­schulen, Kinder­gärten, Senioren­heimen im Bereich des Breiten-, Gesundheits- und Behinderten­sports.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(8) Mittel des Vereins müssen grundsätzlich laufend und nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(10) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehren­amtlich ausgeübt.

(11) Um die Durch­führung der Vereins­aufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

§ 3 - Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins haben ab 16 Jahren das aktive Wahlrecht, voll­jährige Mitglieder darüber hinaus auch das passive Wahl­recht.
Jugend­liche Mitglieder haben in den Abteilungs­versammlungen des Vereins ein aktives Wahlrecht ab dem 14. Lebensjahr. Näheres regelt § 14 der Satzung.

(2) Der Verein kann außer­ordentliche Mitglieder, z.B. andere gemeinnützige Organisationen, auf­nehmen und im Rahmen von Kurs­angeboten befristete Mitgliedschaften zulassen.

(3) Ehren­mitgliedschaft, Ehren­vorstand
  1. Der Verein kann einem Mitglied, das sich um den Verein und den Breiten- und Gesund­heitssport im Sinne des Vereins­zwecks besonders verdient gemacht hat, auf Beschluss der Mitglieder­versammlung die Ehren­mit­gliedschaft im Verein zuerkennen. Ehren­mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
  2. a) Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch die Mitglieder­versammlung mit einfacher Mehrheit ein Ehren­vorstand gewählt werden. Ein Ehren­vorstand wird auf Lebenszeit gewählt und genießt die gleichen Ansprüche wie unter Abs. 1 genannte Ehren­mitglieder, darüber hinaus ist der Ehren­vorstand von der Beitragszahlung befreit.
    b) Zum Ehrenvorstand kann nur ernannt werden, wer mindestens sechs Jahre in einem Vorstandsamt tätig war. Der Ehren­vorstand hat beratende Funktion im Vorstand ohne Stimmrecht.
    c) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Ehren­vorstands endet auch die Funktion des Ehren­vorstands.
(4) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes ver­stoßen, können nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen durch den geschäfts­führenden Vorstand verhängt werden:
  1. Ermahnung,
  2. Verwarnung,
  3. Ausschluss aus dem Verein.

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede gemeinnützige Organisation werden.

(2) Wer Mitglied werden will, hat einen schrift­lichen Aufnahme­antrag (Formular) an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Im Fall von mehreren gesetzlichen Vertretern, kann ein gesetzlicher Vertreter mit schriftlicher Vollmacht des anderen zustimmen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß dem*der Antrag­steller*in schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die Aufnahme wird dem Mitglied durch Übersendung einer Mitteilung über den Beginn der Mitglied­schaft bestätigt. Die Mitglied­schaft beginnt mit dem in dieser Mit­teilung bezeichneten Zeitpunkt.

(5) Mit der Aufnahme ist die Anerkennung der Satzung und die Verpflichtung zur Zahlung des Mitglieder­beitrages verbunden.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch Austritt des Mitglieds,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. bei juristischen Personen (Organisationen) zusätzlich durch den Verlust der Rechts­fähigkeit.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalender­viertel­jahres zulässig. Er ist dem Vorstand unter Einhaltung einer sechs­wöchigen Kündigungsfrist mitzuteilen. Dies kann schriftlich, per eMail oder per auf der Website bereit­gestellten Online-Formular erfolgen; in den beiden letzt genannten Fällen muss die eMail-Adresse des Absenders dem Verein bekannt sein. Versäumt ein Mitglied, das ausschließ­lich an Kursen teilnimmt und keiner befristeten Mitglied­schaft unterliegt, den Austritt schriftlich anzuzeigen, so endet die Mitglied­schaft nach Einhal­tung einer sechs­wöchigen Warte­frist nach Kurs­ende automatisch zum nächsten darauf­folgenden Ende eines Kalender­viertel­jahres. Bei befristeten Mitglied­schaften im Rahmen von Kurs­angeboten ist ein Austritt nur zum jeweiligen Kursende möglich.

(3) Ein Aus­schluss aus dem Verein kann erfolgen:
  1. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins,
  2. bei schwerem Verstoß gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins,
  3. wegen groben unsport­lichen Verhaltens,
  4. bei unehren­haftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe rechts­extremistischer, rassistischer oder fremden­feindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechts­extremer Kennzeichen und Symbole,
  5. wenn der erste nach bestätigter Aufnahme zu zahlende Beitrag vier Wochen nach Fällig­keit nicht entrichtet ist, wobei für die Wahrung der Frist der Zahlungs­eingang maßgebend ist.
  6. wegen Zahlungs­rückständen von mehr als einem halben Jahres­beitrag.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der geschäfts­führende Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.

(5) Der Bescheid über den Vereins­ausschluss ist dem Mitglied mit Einschreiben und Rückschein zuzustellen.

§ 6 - Beiträge

(1) Der Verein erhebt Mitglieder­beiträge. Er kann zudem Aufnahme­gebühren, Sonder­beiträge und Umlagen festsetzen. Die Beiträge können viertel­jährlich, halb­jährlich oder jährlich entrichtet werden.

(2) Die Höhe der Mitglieder­beiträge, Sonder­beiträge, Aufnahme­gebühren und Umlagen werden von der Mitglieder­versammlung festgelegt.

(3) Der Vorstand kann in begründeten Ausnahme­fällen Beiträge, Gebühren und Umlagen ermäßigen, befristen oder ganz erlassen. Ehren­mitglieder und Vorstände sind vom Mitglieder­beitrag frei­gestellt.

(4) Alles Weitere regelt die Beitrags­ordnung des Vereins.

§ 7 - Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 - Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
  1. die Mitglieder­versammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der geschäfts­führende Vorstand.

§ 9 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder­versammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitglieder­versammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegen­heiten zuständig:
  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushalts­planes für das laufende Geschäfts­jahr,
  2. Feststellung der Jahres­rechnung,
  3. Entgegennahme des Jahres­berichtes des Vorstandes,
  4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer*innen,
  5. Entlastung des*der Finanzwart(s)*in,
  6. Entlastung des Vorstandes,
  7. Beschlußfassung über Satzungs­änderungen und Auflösung des Vereins,
  8. Beschlußfassung über vereinsüber­greifende Ordnungen und deren Änderungen,
  9. Festsetzung von Mitglieder­beiträgen, Sonder­beiträgen, Aufnahme­gebühren und Umlagen,
  10. Wahl der Vorstands­mitglieder, ausgenommen Abteilungs­leiter/innen,
  11. Wahl der Kassen­prüfer*innen und deren Stell­vertreter*innen.
(3) Die Mitglieder­versammlung ist von dem*der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem*der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Versammlung durch Aushang an den Sportstätten und auf der Website des Vereins. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat dies zu tun, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Bekanntmachung der Mitgliederversammlung erfolgt zusätzlich in den regionalen Tageszeitungen.

(4) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die in der Regel folgende Punkte enthält:
  1. Bericht des Vorstandes,
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer*innen,
  3. Entlastung des*der Finanzwart(s)*in,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Wahlen,
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen,
  7. Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
  8. Bildung oder Auflösung von Abteilungen,
  9. Verschiedenes
(5) Jedes Mitglied kann bis vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Ausnahmsweise müssen Anträge auch während der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn 2/3 der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit eines Antrages bejahen. Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind hiervon ausgenommen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3-Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Auf Antrag von mindestens 20% der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder sind Abstimmungen geheim durchzuführen.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem*der Versammlungsleiter*in und dem*der Schriftführer*in zu unterzeichnen und vom Vorstand in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.

(9) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

(10) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung, Ausübung des Stimmrechts, die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss für die jeweilige Mitgliederversammlung fest.

(11) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

(12) Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 10 - Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
  1. dem*der 1. Vorsitzenden,
  2. dem*der 2. Vorsitzenden,
  3. dem*der Organisationsleiter*in Sportbetrieb,
  4. dem*der Organisationsleiter*in Projektmanagement,
  5. dem*der Finanzverwalter*in,
  6. dem*der Schrift- und Pressewart*in,
  7. dem*der Materialverwalter*in,
  8. den Abteilungsleiter(n)*innen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des*der Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der*die 1. und der*die 2.Vorsitzende sowie der*die Finanzverwalter*in. Jede*r ist allein vertretungsberechtigt.

(4) Das Innenverhältnis des Vorstandes werden durch eine „Geschäftsordnung“ (GO) und „Finanzordnung“ (FO) geregelt, die der Vorstand beschließt.

(5) Der*die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der*die stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Er*Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

(6) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muß der Vorstand binnen drei Monaten entweder für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bzw. im Falle des Ausscheidens eines*r Abteilungsleiter(s)*in bis zur nächsten Abteilungsversammlung, eine(n) kommissarischen Vertreter*in bestimmen und sich so ergänzen oder eine Nachwahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung bzw. einer Abteilungsversammlung durchführen.

(8) Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Schweigepflicht über vertrauliche Vorgänge und Mitteilungen.

(9) Wählbar in ein Amt sind nur Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen (§ 2 Zweck des Vereins) des Vereins bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.

§ 11 - Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand erfüllt die ihm durch den Vorstand übertragenen Aufgaben. Er ist ebenfalls an die vom Vorstand festgelegte „Geschäftsordnung“ und „Finanzordnung“ gebunden.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den in § 10 unter 1. - 7. genannten Personen.

(3) Der geschäftsführende Vorstand sollte mindestens viermal in einem Kalenderjahr zusammentreten, wobei Sitzungen des Gesamtvorstandes darauf angerechnet werden können.

(4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(5) Der geschäftsführende Vorstand ist insbesondere zuständig für den Abschluß und die Kündigung von Beschäftigungs-, Pacht-, Miet- und sonstigen Verträgen.

(6) Soweit für die Wahr­nehmung von Mitglied­schafts­rechten in Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist, eine Delegierten­benennung erforderlich ist, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt die Delegierten/Ersatz­delegierten zu bestimmen.
Sofern die Mitgliedschaft des Vereins in einem Verband ausschließlich einer Abteilung zuzuordnen ist, kann der geschäftsführende Vorstand dieses Bestimmungsrecht an die Abteilungsleitung übertragen bzw. die Abteilung kann dies in einer Abteilungsordnung regeln.

§ 12 - Abteilungen

(1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

(2) Die Abteilungen regeln ihr Innenverhältnis selber. Sie können mit Genehmigung des Vorstandes bedarfsgerecht Gruppen bilden oder auflösen.

(3) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter benennen, kann dieser vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden.
Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

(4) Die Abteilungsleiter*innen führen mindestens alle zwei Jahre eine Abteilungsversammlung durch, zu der sie spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin über die Website des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung einladen.
Über jede Abteilungsversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und dem Vorstand vorzulegen.

(5) Die Interessen der Abteilung werden im Vorstand durch den*die Abteilungsleiter*in oder dessen*deren Stellvertreter*in vertreten.

(6) Die Abteilungsleiter*innen sind den Organen des Vereins gegenüber verantwortlich und diesen auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(7) Abteilungsbeschlüsse, die über abteilungsinterne Angelegenheiten hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

(8) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

§ 13 - Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(2) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (1) trifft der Geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(3) Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(5) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine*n Geschäftsführer*in (besondere*n Vertreter*in nach § 30 BGB) bestellen. Diese*r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 14 - Stimmrecht, Wählbarkeit

(1) Jedem Vereinsmitglied ab dem 16. Lebensjahr steht eine Stimme zu. Für jüngere Vereinsmitglieder kann das Stimmrecht durch den*die gesetzlichen Vertreter*in ausgeübt werden. Übt*Üben der*die gesetzliche*n Vertreter für mehrere Vereinsmitglieder das Stimmrecht aus, so kann er*können sie dies nur mit einer Stimme tun.

(2) Bei der Wahl der Abteilungsleiter*innen sind Vereinsmitglieder ab dem 14. Lebensjahr ohne den*die gesetzlichen Vertreter stimmberechtigt.

(3) Gewählt werden kann jedes volljährige und voll geschäftsfähige Mitglied des Vereins.

(4) Mitglieder mit einer befristeten Mitgliedschaft verlieren ihr Stimmrecht automatisch mit Ablauf der Befristung ihrer Mitgliedschaft.

(5) Gemeinnützige Organisationen üben ihr Stimmrecht als außerordentliche Mitglieder ausschließlich in der Mitgliederversammlung aus.

§ 15 - Wahlordnung

(1) Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl der bisherigen Amtsträger ist möglich. Der geschäftsführende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

(2) Die Vorstandsmitglieder, ausgenommen die Abteilungsleiter*innen, werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar die unter §10 (1) Ziff. 1., 4., 5. und 7. genannten in den ungeraden, die unter § 10 (1) Ziff. 2., 3. und 6. genannten in den geraden Kalenderjahren. Die Abteilungsleiter*innen werden auf der entsprechenden Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Zwei Kassenprüfer*innen sowie ihre Stellvertreter*innen werden auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Nur einmalige Wiederwahl ist möglich.

(3) Für alle Wahlen im Rahmen der Mitgliederversammlung ist von den stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern auf der jeweiligen Versammlung einen*eine Wahlleiter*in unter Leitung des*der Versammlungsleiter(s)*in zu wählen. Ggf. können auf Antrag des*der Wahlleiter(s)*in zusätzlich bis zu zwei Wahlhelfer*innen gewählt werden.

(4) Der*die Wahlleiter*in leitet alle anderen Wahlen und stellt die Wahlergebnisse fest.

(5) Wahlvorschläge kann jedes Vereinsmitglied auf der Mitgliederversammlung jederzeit einbringen. Zur Wahl Vorgeschlagene brauchen bei der Wahl nicht anwesend zu sein. Die Annahme des Amtes im Falle der Wahl muss vor der Wahl durch den zur Wahl vorgesehenen bekundet werden; bei Abwesenheit schriftlich gegenüber dem Vorstand.

(6) Auf Antrag von 20% der anwesenden Mitglieder sind Wahlen geheim durchzuführen.

(7) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

(8) Die Wahlergebnisse sind am Wahltag schriftlich von dem*der Schriftführer*in festzuhalten und der Niederschrift über die Mitgliederversammlung beizufügen.

(9) Die Wahlergebnisse sollen innerhalb von 14 Tagen in der örtlichen Presse bekanntgege-ben werden.

§ 16 - Kassenprüfung

(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird jährlich einmal nach Jahresabschluss durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer*innen, bei deren Verhinderung durch ihre Stellvertreter*innen, geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht, der hinsichtlich der Einhaltung des Haushaltsplanes für des vorangegangene Geschäftsjahr mit einem zusammenfassenden Urteil abschließt.

(2) Die Kassenprüfer*innen beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des*der Finanzwart(s)*in durch die Mitgliederversammlung.

(3) Der Prüfbericht ist nach erfolgter Entlastung des*der Finanzwart(s)*in dem*der Protokollführer*in zu übergeben und von diesem der Niederschrift über die Mitgliederversammlung beizufügen.

§ 17 - Haftung

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

§ 18 - Datenschutz

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und der Zwecke des Vereins sowie den Verpflichtungen die sich aus Mitgliedschaften in Verbänden und Vereinen ergeben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung, personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und anderer geltender Gesetze der ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf, automatisierten Verarbeitung (einschließlich Profiling)) ist nicht statthaft.
Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf (4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Fotos und Namen auf der Vereins-Homepage und in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand dieser Veröffentlichung widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von der Homepage.

(5) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(6) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Finanzgeschäfte betreffen, entsprechend den steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 19 - Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Meckenheim mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit, der Seniorenarbeit oder von Integrationsmaßnahmen für behinderte Kinder und Jugendliche verwendet werden darf. Vor Wirksamwerden der Verwendungsbeschlüsse muss das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erklären.

(3) Die Liquidatoren werden durch die Mitgliederversammlung bestellt.

§ 20 - Inkrafttreten

Die ursprüngliche Satzung vom 30. Mai 1997 tritt in der geänderten Fassung (1. Änderung vom 28.05.1998, 2. Änderung vom 18.04.2002, 3. Änderung vom 15.05.2003; 4. Änderung vom 04. 06. 2009; 5. Änderung vom 08.06.2010; 6. Änderung vom 19.06.2012; 7. Änderung vom 05.06.2018; 8. Änderung vom 08.11.2021; 9. Änderung vom 26.09.2022) am 07.02.2023 in Kraft.


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