Ausstehende Satzungs­änderungen
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Der Vorstand des VFG Meckenheim e.V. schlägt der Mitgliederversammlung nachfolgende Satzungsänderungen vor.

§ 10 - Vorstand

Bisher Neu Grund
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der*die 1. und der*die 2.Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt. (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der*die 1. und der*die 2.Vorsitzende sowie der*die Finanzverwalter*in. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sicherstellung der Handlungsfähigkeit
(4) Das Innenverhältnis des Vorstandes und die Finanzverwaltung werden durch eine „Geschäfts- und Finanzordnung“ (GFO) geregelt, die der Vorstand beschließt. (4) Das Innenverhältnis des Vorstandes werden durch eine „Geschäftsordnung“ (GO) und „Finanzordnung“ (FO) geregelt, die der Vorstand beschließt. Trennung der Geschäfts- und Finanzordnung (GFO) in zwei Ordnungen, Geschäftsordnung (GO) und Finanzordnung (FO).

§ 11 - Geschäfts­führender Vorstand

Bisher Neu Grund
(1) Der geschäftsführende Vorstand erfüllt die ihm durch den Vorstand übertragenen Aufgaben. Er ist ebenfalls an die vom Vorstand festgelegte „Geschäfts- und Finanzordnung“ gebunden. (1) Der geschäftsführende Vorstand erfüllt die ihm durch den Vorstand übertragenen Aufgaben. Er ist ebenfalls an die vom Vorstand festgelegte „Geschäftsordnung“ und „Finanzordnung“ gebunden. Anpassung auf Grund der Aufsplittung in zwei Ordnungen.
- neu - (6) Soweit für die Wahr­nehmung von Mitglied­schafts­rechten in Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist, eine Delegierten­benennung erforderlich ist, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt die Delegierten/Ersatz­delegierten zu bestimmen.
Sofern die Mitgliedschaft des Vereins in einem Verband ausschließlich einer Abteilung zuzuordnen ist, kann der geschäftsführende Vorstand dieses Bestimmungsrecht an die Abteilungsleitung übertragen bzw. die Abteilung kann dies in einer Abteilungsordnung regeln.
Regelung des Umgangs mit Delegierten­versammlung in Dach­verbänden

§ 20 - Inkrafttreten

Bisher Neu Grund
Die ursprüngliche Satzung vom 30. Mai 1997 tritt in der geänderten Fassung (1. Änderung vom 28.05.1998, 2. Änderung vom 18.04.2002, 3. Änderung vom 15.05.2003; 4. Änderung vom 04. 06. 2009; 5. Änderung vom 08.06.2010; 6. Änderung vom 19.06.2012; 7. Änderung vom 05.06.2018; 8. Änderung vom 08.11.2021) am 7. Februar 2022 in Kraft. Die ursprüngliche Satzung vom 30. Mai 1997 tritt in der geänderten Fassung (1. Änderung vom 28.05.1998, 2. Änderung vom 18.04.2002, 3. Änderung vom 15.05.2003; 4. Änderung vom 04. 06. 2009; 5. Änderung vom 08.06.2010; 6. Änderung vom 19.06.2012; 7. Änderung vom 05.06.2018; 8. Änderung vom 08.11.2021; 9. Änderung vom 26.09.2022) am XX. XXX XXXX in Kraft. Anpassung auf Grund der aktuellen Änderungen


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